Qualitätsmanagement:
Produkthaftung

Dipl.-Ing. agr. S. Linker  sabine.linker@llh.hessen.de
Stand: 06.06.2002


So verpflichtet beispielsweise das Gemeinschaftsrecht der EU zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher alle Hersteller, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen. Mit anderen Worten: Jedes Produkt, das im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gehandelt wird und das für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benutzt werden könnte, darf bei einer produktgemäßen Verwendung keine oder nur geringe Risiken bergen.

Mit dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wurde eine entsprechende EG-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das ProdHaftG hat damit jedoch nicht das in Deutschland seit langem geltende traditionelle Produkthaftungsrecht auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 BGB) und die auf dieser Rechtsgrundlage praktizierte Verschuldenshaftung verdrängt. Beide Gesetze stehen zueinander in Anspruchskonkurrenz. Dem Geschädigten stehen beide Anspruchssysteme zur Verfügung, um mögliche Schadensersatzansprüche vollständig abzudecken.

Die Haftung nach dem ProdHaftG und im Kern auch die allgemeine Produkthaftung nach dem BGB kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.

Wichtigste Punkte des ProdHaftG sind:

  • Die Produkthaftung unterliegt einer verschuldensunabhängigen Haftung (Gefährdungshaftung), d. h. sie ist als Haftung ohne Nachweis eines Verschuldens des Schädigers definiert.
  • Im Sinne des ProdHaftG versteht man unter Produkten alle industriell oder handwerklich hergestellten beweglichen Sachen unabhängig von ihrem Aggregatzustand (z. B. auch Wasser, Dampf und Gas als Energieträger), sowie Elektrizität. Massenprodukte unterliegen dem Gesetz ebenso wie Einzelfertigungen (z. B. Salmonellen in Eierlikörtorte im Bauerncafe).

    Ursprünglich unterlagen Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Urproduktion (landwirtschaftlicher Bereich der Tierhaltung und der Pflanzenproduktion) und der Jagd nicht der Produkthaftung, sofern sie keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden waren. Mit dem Ziel der Harmonisierung der EU-Rechtsvorschriften erweiterte die EU mit der Richtlinie 1999/34/EG die Produkthaftung auch auf die landwirtschaftliche Urproduktion. Das bedeutet, dass mit der Umsetzung in deutsches Recht seit dem 01.12.2000 auch für unverarbeitete Agrarprodukte der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung gilt (z. B. Pilzbesatz von Futtergetreide).
  • Ersatzpflichtig ist neben dem tatsächlichen Hersteller jede Person die sich als Hersteller ausgibt, sowie der Importeur, der aus Drittstaaten (nicht EU-Staaten) einführt und unter gewissen Bedingungen auch der Lieferant.
  • Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Wiedergutmachung, auch wenn kein Verschulden des Herstellers gegeben ist. Im Schadensfall ist der Nachweis der Fahrlässigkeit oder des Versagens des Produzenten nicht erforderlich. Ein Schadenersatzanspruch erfordert lediglich den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem entstandenen Schaden und dem Fehler.
  • Schadensersatz ist bei Personenschaden bis zu einem Höchstbetrag von 81,8 Millionen Euro (160 Millionen DM) zu leisten. Bei Sachschäden gilt dies nur, wenn eine privat benutzte Sache beschädigt worden ist, wobei der Geschädigte seinen Sachschaden zudem bis zu einer Höhe von 575,2 Euro (1.125 DM) selbst zu tragen hat. Schmerzensgeld (sogenannter immaterieller Schadensersatz) wird nicht gewährt.
  • Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis hätte erlangen müssen. In jedem Fall kann der Hersteller nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, nicht mehr haftbar gemacht werden.
Übersicht
 

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