Auf
Rügen mehr als 1.400 tote Vögel gefunden
Auf Rügen sind seit dem
Bekanntwerden der ersten Vogelgrippe-Fälle vor einer Woche insgesamt mehr als
1.400 tote Vögel gefunden worden. Bislang wurden auf Rügen 101 Vogelgrippe-Fälle
positiv bestätigt.
Auf dem Festland sind bislang keine weiteren
Fälle von Vogelgrippe festgestellt worden Nach dem Nachweis von zwei Fällen in
Nord- und Ostvorpommern am Wochenende sind nach Aussage des Friedrich-Loeffler-Instituts
neun weitere Vogelkadaver getestet worden. In keinem Fall sei der gefährliche
Erreger H5N1 nachgewiesen worden.
H5N1-Fall
auch in Frankreich
Am 18.02.2006 wurde im Nordosten Frankreichs
ein Seuchenfall gemeldet. Der H5N1-Erreger wurde bei einer toten Wildente, die
in der Gemeinde Joyeux im Nordosten von Lyon gefunden wurde, nachgewiesen. Aus
einer 10 km-Sicherheitszone dürfen keine Geflügelprodukte herausgebracht
werden. Für Großbetriebe gilt Stallpflicht, kleine Züchter müssen die Hühner wenigstens
durch ein Drahtgitter vor Kontakten mit Wildvögeln schützen. Mehrere hunderttausend
Nutztiere sollen geimpft werden. Vor allem die Geflügelbetriebe in der Region
Bresse, wo die berühmten Bresse-Hühner gezüchtet werden, sind besorgt.
Sondersitzung
des Agrarausschusses
Auf einer Sondersitzung in Berlin berät der
Agrarausschuß des Bundestags heute über Schutzmaßnahmen gegen die Vogelgrippe.
Bundeslandwirtschaftsminister Seehofer rechnet nicht mit einem schnellen Ende
der Vogelgrippe-Gefahr in Deutschland. Auf absehbare Zeit werde man mit dem Virus
leben müssen, sagte er der "Passauer Neuen Presse".
Der
nordrhein-westfälische Landwirtschaftsminister Uhlenberg sprach sich dafür aus,
Geflügelbestände gegen die Vogelgrippe zu impfen. In dem Radiosender "Deutschlandfunk"
nannte er unter anderem Zoo-Tiere und Rasse-Geflügel.
Stallpflicht
auch in Österreich
In Österreich gilt seit dem 18.02.2006 eine
allgemeine Stallpflicht für Nutzgeflügel. Von den beiden Schwänen, die am 13.02.2006
im Gebiet des Kraftwerks Mellach bei Graz aufgefunden wurden, ist in einem Fall
das Virus H5N1 bestätigt worden. In einer 3 km-Schutzzone ist den Geflügelbetrieben
der Handel mit lebendem Geflügel, Geflügelfleisch, Eiern und Geflügelprodukten
untersagt. In einer 10 km-Überwachungszone kann lebendes Geflügel, Geflügelfleisch,
Eier und Geflügelprodukte nur nach behördlicher Genehmigung von den Geflügelbetrieben
verbracht werden. Ohne konkrete Verdachtsfälle sollen keine Nutztierbestände vorbeugend
beseitigt werden.